Das AG Aachen (Az.: 100 C 266/22 vom 18.04.2023) hat aus kieferorthopädischer Sicht zwei nachteilige Entscheidungen getroffen:
Obwohl unstreitig war, dass der kieferorthopädischen Behandlung eine intensive Aufklärung vorangegangen war und auch als medizinisch notwendig erachtet wurde, könne hierfür die Geb.-Nr. 34 GOÄ Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen nicht berechnet werden. Die Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 34 GOÄ setze eine erhebliche krankheitsbedingte Beeinträchtigung voraus, eine solche sei allerdings im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Behandlung nicht gegeben.
Abgelehnt wurde vom Gericht auch die Berechnung der Geb.-Nrn. 6100 zzgl. 2197 GOZ neben einer der Geb.-Nrn. 6030-6080 GOZ für adhäsiv befestigte Attachments im Rahmen einer Alignertherapie.
Zu der letzten Entscheidung wurde ausdrücklich auf das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5 C 8.19 vom 5.03.2021; Az.: 5 C 7.19 vom 26.02.2021) verwiesen.