Das neue „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ scheint für Zahnärzte in ihrer Berufsausübung nicht von besonderer Relevanz zu sein.
Allerdings erfolgt auf Grundlage Artikel 1 des vorstehenden Gesetzes eine Änderung in § 71 Abs. 2 Nr. 9 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG): Diese Änderung hat zur Folge, dass nunmehr unabhängig vom Streitwert für zivilrechtliche „Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“ erstinstanzlich nicht mehr Amtsgerichte, sondern Landgerichte zuständig sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass komplexe medizinische Sachverhalte durch Richter verhandelt werden, die über die erforderliche Expertise verfügen.
Im Unterschied zu Verfahren bei Amtsgerichten ist bei Landgerichten gemäß § 78 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) eine – mit höheren Kosten verbundene – anwaltliche Vertretung der Parteien erforderlich.
„Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“ umfassen auch Honorarklagen unabhängig von deren Streitwert (Bundestagsdrucksache 21/1849 vom 29.09.2025).
Aufgrund des finanziellen Prozessrisikos steht zu erwarten, dass gerichtliche Auseinandersetzungen über relativ geringfügige zahnärztliche Vergütungen zwischen Zahlungspflichtigen und Zahnärzten tendenziell abnehmen werden.