Sie haben eine Rechnung von uns im Auftrag Ihres Zahnarztes oder Kieferorthopäden erhalten und möchten sich nun über eine Teilzahlung informieren? Dafür haben wir vollstes Verständnis!
Zahnbehandlungen können schnell kostspielig werden, trotzdem sind sie notwendig und oft sogar sehr wichtig – so wichtig, dass sie nicht aufgeschoben werden können. Sollte so eine Behandlung ungelegen kommen, bieten wir Ihnen praktische und flexible Teilzahlungen an, die individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Der einfachste Weg um eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder eine Rechnungskopie direkt online herunterzuladen ist immer über unser Patientenportal www.za-rechnung.de, Sie benötigen lediglich die Rechnungsnummer und den Rechnungscode.
Berechnen Sie hier ganz einfach Ihre gewünschte Teilzahlung und beantragen Sie diese bequem und direkt online.
Fordern Sie bequem online eine Kopie oder Zweitschrift Ihrer Rechnung an.
Sie benötigen eine Zahlungsstatistik zu Ihrer Ratenvereinbarung oder den Status einer einzelnen Rechnung? Kein Problem!
Haben Sie Schwierigkeiten bei der Erstattung Ihrer Forderungen? Wir kümmern uns drum!
GOZ-Beanstandung prüfen lassen
Haben Sie eine Mahnung erhalten, obwohl Sie schon Ihre Rechnung beglichen haben?
Haben Sie den Rechnungsbetrag doppelt oder falsch überwiesen?
Sie haben noch weitere Fragen?
Unser Patiententeam steht Ihnen gerne telefonisch unter 0211 56 93-100 zur Verfügung.
Die bei der Mahnung veranschlagten Gebühren sind genau genommen keine Mahngebühren, sondern ein Ersatz für einen Verzugsschaden, der aufgrund verspäteter Begleichung der Rechnung entsteht. Die von uns veranschlagte Höhe entspricht dabei gängiger Rechtsprechung.
Eine zahnärztliche Rechnung wird grundsätzlich sofort nach Erhalt fällig, unabhängig von einer Erstattung seitens Ihrer Versicherung oder Beihilfestelle. Mit einer Fristsetzung von 30 Tagen erhalten Sie also ein sehr kulantes Zahlungsziel.
Wir verstehen, dass es manchmal triftige Gründe gibt, warum Sie die Rechnung nicht innerhalb der Frist begleichen können. In solch einem Fall können Sie sich jederzeit (innerhalb der Rechnungsfälligkeit) gerne bei uns melden und wir besprechen die möglichen Optionen. Zum Beispiel gibt es die Möglichkeit einer Teilzahlungsvereinbarung, die bei einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten völlig zinsfrei für Sie bleibt. Errechnen Sie gerne über unseren Ratenrechner die für Sie passende Option oder melden Sie sich bei unserem Serviceteam unter der 0211 56 93 100.
Ein weiteres Aussetzen der Zahlungsfrist ist für 14 Tage nach dem Zahlungsziel möglich. Dies muss telefonisch oder schriftlich mit uns abgeklärt werden.
Die Rechnungen sind von Ihnen zum gesetzten Zahlungsziel zu begleichen, unabhängig von einer Erstattung durch Ihre Krankenkasse/Versicherung, Beihilfe- oder andere kostenerstattende Stelle. Da wir mit diesen keine Verträge haben, betrachten wir die Rechnung unabhängig von ihrer Erstattung. Setzen Sie sich daher bitte mit Ihrer kostenerstattenden Stelle in Verbindung, um den Bearbeitungsstand zu erfragen.
SCHUFA steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Die SCHUFA ist ein Unternehmen mit der Aufgabe, seinen Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben und sie so vor Verlusten zu schützen.
Man unterscheidet zwischen A- und B-Auskünften. Die A-Auskunft enthält Informationen zu den Bankverbindungen, Kreditanfragen und den vollständigen Belastungen der angefragten Person.
Eine SCHUFA-Auskunft der Kategorie B beinhaltet ausschließlich Informationen über sog. Negativmerkmale, also Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und Angaben von SCHUFA-Vertragspartnern über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Angefragten.
Die ZA erhält nur B-Auskünfte.
Wir wissen, dass solche Anfragen bei der SCHUFA den Score-Wert senken können. Das wiederum hängt von der Anzahl der Anfragen von SCHUFA-Vertragspartnern in den letzten zwölf Monaten ab. Stellen wir innerhalb von 12 Monaten erneute Anfragen, so erfolgen diese mit einem Score-neutralen Merkmal.
Die Reduzierung Ihres Score-Wertes ist also nicht allein auf unsere bzw. eine einzelne Anfrage zurückzuführen. Im Wesentlichen hängt der Score-Wert von den sogenannten Negativ-Einträgen ab. Nach welchen Rechen-Regeln die SCHUFA den Score-Wert berechnet, entzieht sich unserer Kenntnis bzw. legt die SCHUFA leider nicht offen. Lediglich die zuständige Datenschutzbehörde kennt das Score-Verfahren. Die SCHUFA ist gerne bereit, dem Verbraucher dies auf eine entsprechende Anfrage hin näher zu erläutern.
Bitte beachten Sie auch, dass wir keine „Vollauskunft“ von der SCHUFA erhalten, sondern lediglich Informationen zu sogenannten Negativ-Merkmalen; die Anfrage selbst stellt kein Negativ-Merkmal dar. Nur Sie selbst können 12 Monate lang nachvollziehen, wer über Sie eine Auskunft eingeholt hat. Andere Vertragspartner erhalten diese Information nicht.
Damit Ihr Zahnarzt seine erbrachten Leistungen über DIE ZA abrechnen darf, ist eine unterzeichnete Einverständniserklärung notwendig. Ohne diese darf er keine Patientendaten an uns übermitteln.
Er erhebt personenbezogene Daten und speichert diese in seinem EDV-System. Hierbei handelt es sich um Daten, die für eine Kommunikation mit Ihnen notwendig sind (Name, Adresse, Telefon, E-Mail etc.). Darüber hinaus speichert er Daten, die sich auf Ihre Person (Geschlecht, Alter etc.), auf die Behandlung und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen (Behandlungsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO) beziehen. Dies ist wichtig, da Ihr Zahnarzt nur so seine Tätigkeiten nach der gesetzlichen Gebührenordnung korrekt abrechnen kann.
Als Abrechnungsstelle erhalten wir von Ihrem Zahnarzt Ihren Namen, Ihre Adresse und eine Darstellung der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen und Labordaten. Diagnosen werden nur übermittelt, wenn dies im Rahmen von Erstattungsbeanstandungen seitens Kostenträger erforderlich ist, z. B. um die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung zu erläutern.
Sie können Ihre Einverständniserklärung jederzeit für zukünftige Behandlungen oder bei laufenden Behandlungen solange, wie Ihr Zahnarzt uns Ihre aktuellen Behandlungsdaten noch nicht übermittelt hat, widerrufen.
Für weitere Informationen schauen Sie gerne in unser Patienten-Merkblatt oder kontaktieren Sie unser Serviceteam:
Sie sind Zahnarzt oder Kieferorthopäde und interessieren sich für Factoring für Zahnärzte oder unsere externe zahnärztliche Abrechnung? Dann stehen wir Ihnen gerne direkt bei Ihnen vor Ort zur Verfügung. Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie gleich hier ►