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Zahnarztzentrum

Wann darf sich eine Praxis „Zahnarztzentrum“ nennen?

24. Juni 2026


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der zahnmedizinische Laie assoziiert bei dem Begriff „Zahnarztzentrum“ gemeinhin eine zahnmedizinische Institution größerer räumlicher Ausgestaltung, gegebenenfalls sogar mit mehreren zahnärztlich vertretenen Fachabteilungen.

Das LG Offenburg (Az.: 5 O 25/23 KfH vom 12.06.2024) hat zur Berechtigung dieser Bezeichnung andere Kriterien zugrunde gelegt:

  1. 1. Das Behandlungsspektrum der Praxis ist umfassend. 
  2. 2. Die behandelnden Zahnärzte/-innen weisen besondere Kompetenz auf.
  3. 3. Die technische Ausstattung ist überdurchschnittlich.
  4. 4. Es erfolgen Überweisungen von Patienten aus anderen Praxen.
  5. 5. Bei bestimmten Behandlungen wird ein Anästhesist hinzugezogen. 

Das zahnärztliche Personal der „Zahnarztzentrumspraxis“ im vorliegenden Fall besteht aus einem zahnärztlich approbierten Ehepaar. 

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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