Der zahnmedizinische Laie assoziiert bei dem Begriff „Zahnarztzentrum“ gemeinhin eine zahnmedizinische Institution größerer räumlicher Ausgestaltung, gegebenenfalls sogar mit mehreren zahnärztlich vertretenen Fachabteilungen.
Das LG Offenburg (Az.: 5 O 25/23 KfH vom 12.06.2024) hat zur Berechtigung dieser Bezeichnung andere Kriterien zugrunde gelegt:
- 1. Das Behandlungsspektrum der Praxis ist umfassend.
- 2. Die behandelnden Zahnärzte/-innen weisen besondere Kompetenz auf.
- 3. Die technische Ausstattung ist überdurchschnittlich.
- 4. Es erfolgen Überweisungen von Patienten aus anderen Praxen.
- 5. Bei bestimmten Behandlungen wird ein Anästhesist hinzugezogen.
Das zahnärztliche Personal der „Zahnarztzentrumspraxis“ im vorliegenden Fall besteht aus einem zahnärztlich approbierten Ehepaar.