Anlass der Sonder-Gozette vom 27.10.2023 war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGh Az. 307/22 vom 26.10.2023), wonach der Zahnarzt verpflichtet ist, dem Patienten auf Anforderung unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zur Verfügung zu stellen.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat diese Rechtsprechung nunmehr in nationales Recht umgesetzt.
In § 630g Bürgerliches Gesetzbuch heißt es nunmehr: „Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“
Trotz dieser gesetzlichen Normierung gilt unverändert die Kritik, dass die in den zahnärztlichen Praxen entstehende Kostenbelastung in keiner Weise berücksichtigt wurde.