Nach der gebührenrechtlichen Einordnung des mehrschichtigen Kompositaufbaus in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung unter der Geb.-Nr. 2120a GOZ und des präendodontischen Aufbaus in Adhäsivtechnik mit der Geb.-Nr. 2100a GOZ hat die Bundeszahnärztekammer erneut die konkrete Bewertung einer nicht im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung veröffentlicht.
Aktuell handelt es sich um die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes.
Während die Entfernung vitalen Pulpengewebes aus dem Wurzelkanal mit der Geb.-Nr. 2360 im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben ist, findet sich eine Leistung für die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes nicht.
Diese Leistung ist deshalb auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Um andere, ungeeignete oder unangemessene Berechnungsvorschläge zu vermeiden, weist die Bundeszahnärztekammer auf folgende Berechnungsmöglichkeit als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin:
Geb.-Nr. 2180a GOZ Entfernung nekrotischen Pulpengewebes entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Nr. 2180 Vorbereiten eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone
Auch in Anbetracht dieser gebührenrechtlichen Einordnung der Bundeszahnärztekammer steht es der Zahnärztin/dem Zahnarzt frei, unter Beachtung der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ eine andere als angemessen erachtete Leistung zur analogen Berechnung heranzuziehen.