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Knochenmanagement

Wie lassen sich komplexe Knochenaufbauten korrekt abrechnen?

05. Mai 2026


Dr. med. dent. Michael Striebe

Knochenchirurgische Leistungen sind gebührenrechtlich oft nicht einfach einzuordnen.

Erleichtert wird die Berechnung derartiger Leistungen durch die gebührenrechtliche Stellungnahme „Knochenmanagement“ (Bundeszahnärztekammer, Stand 2013).

Auf dieser Grundlage hat nunmehr das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 14 K 1119/23 vom 25.10.2024) Folgendes entschieden:

Erfolgt die Auffüllung eines spaltförmigen knöchernen Defektes ohne parodontale Beteiligung neben der Verwendung von Knochen aus dem Operationsgebiet zusätzlich noch mit Knochenersatzmaterial, so ist neben der Geb.-Nr. 9090 GOZ für die Implantation autologen Knochens noch eine analoge Leistung für die Einbringung des Knochenersatzmaterials berechnungsfähig. Im konkreten Fall erachtete das Verwaltungsgericht die Geb.-Nr. 4110a GOZ als angemessen.

In dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 2 S 309/25 vom 20.08.2025) blieb die gebührenrechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts Stuttgart unbeanstandet.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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