Knochenchirurgische Leistungen sind gebührenrechtlich oft nicht einfach einzuordnen.
Erleichtert wird die Berechnung derartiger Leistungen durch die gebührenrechtliche Stellungnahme „Knochenmanagement“ (Bundeszahnärztekammer, Stand 2013).
Auf dieser Grundlage hat nunmehr das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 14 K 1119/23 vom 25.10.2024) Folgendes entschieden:
Erfolgt die Auffüllung eines spaltförmigen knöchernen Defektes ohne parodontale Beteiligung neben der Verwendung von Knochen aus dem Operationsgebiet zusätzlich noch mit Knochenersatzmaterial, so ist neben der Geb.-Nr. 9090 GOZ für die Implantation autologen Knochens noch eine analoge Leistung für die Einbringung des Knochenersatzmaterials berechnungsfähig. Im konkreten Fall erachtete das Verwaltungsgericht die Geb.-Nr. 4110a GOZ als angemessen.
In dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 2 S 309/25 vom 20.08.2025) blieb die gebührenrechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts Stuttgart unbeanstandet.