Wenn ein Zahnarzt eine Leistung in Rechnung stellen will, gibt es hierfür zwei Möglichkeiten:
Entweder die direkte Heranziehung der im Gebührenverzeichnis dafür gelisteten Gebührennummer oder die Berechnung einer gleichwertigen Gebührennummer des Gebührenverzeichnisses für eine nicht im Gebührenverzeichnis erfasste Leistung.
Nicht möglich hingegen ist es, sich eine Gebührennummer auszudenken, die überhaupt nicht Gegenstand des Gebührenverzeichnisses ist, z. B. die Geb.-Nr. 2175 GOZ für eine im Gebührenverzeichnis nicht beschriebene Leistung. Derartige Versuche hat es bereits in der Vergangenheit gegeben.
- Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 4 KR 289/21 vom 27.02.2026) hat nunmehr in Bezug auf die GOÄ entschieden, dass eine derart „kreative“ Rechnung nicht fällig wird, da sie gegen die Vorschriften zur Rechnungslegung verstößt und somit nicht wirksam ist. Das Urteil lässt sich zwanglos auf die GOZ übertragen.