Die Leistung nach der Geb.-Nr. 4 GOÄ Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – wird mit Sicherheit des Öfteren erbracht, findet sich aber nur selten in zahnärztlichen Rechnungen.
Sie umfasst z. B. die Anamnese, die Aufklärung über zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen und/oder therapeutische Anweisungen und ist berechnungsfähig, wenn diese Kommunikation nicht mit dem Patienten, sondern mit Bezugspersonen erfolgen muss. Bezugspersonen sind u. a. Elternteile oder Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen.
Zu denken ist im Rahmen von zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern beispielsweise an die Beratung eines Elternteils über die Ernährung und Mundhygiene des Kindes oder auch die Notwendigkeit von Fluoridierungen.
Auch die Instruktion des Pflegepersonals in Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Prothesenhandhabung und -pflege bei Pflegebedürftigen kann der Geb.-Nr. 4 GOÄ unterfallen.