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Ä1 klar, Ä3 klar, aber Ä4?

Die GOÄ-Nr. 4 wird häufig übersehen – dabei ist sie etwa bei Eltern- oder Pflegeberatungen abrechnungsfähig.

29. Juli 2026


Dr. med. dent. Michael Striebe

Die Leistung nach der Geb.-Nr. 4 GOÄ  Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – wird mit Sicherheit des Öfteren erbracht, findet sich aber nur selten in zahnärztlichen Rechnungen.

Sie umfasst z. B. die Anamnese, die Aufklärung über zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen und/oder therapeutische Anweisungen und ist berechnungsfähig, wenn diese Kommunikation nicht mit dem Patienten, sondern mit Bezugspersonen erfolgen muss. Bezugspersonen sind u. a. Elternteile oder Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen.

Zu denken ist im Rahmen von zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern beispielsweise an die Beratung eines Elternteils über die Ernährung und Mundhygiene des Kindes oder auch die Notwendigkeit von Fluoridierungen.

Auch die Instruktion des Pflegepersonals in Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Prothesenhandhabung und -pflege bei Pflegebedürftigen kann der Geb.-Nr. 4 GOÄ unterfallen.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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