§ 6 Abs. 1 GOZ bestimmt, dass eine zahnärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen ist.
Der zahnmedizinisch-fachlich orientierte Zahnarzt wird bei seiner Auswahl dabei vermutlich das Kriterium „Art“ als vorrangig betrachten. Tatsächlich besteht die Aufgabe bei der Bewertung jedoch darin, „den Zahnarzt für eine nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht zu honorieren“ (Bundesgerichtshof Az.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003).
Damit nimmt der Bundesgerichtshof die Kriterien „Kosten- und Zeitaufwand“ in den Blick, mithin die betriebswirtschaftlichen Aspekte der Leistungsvornahme. Unter dieser Prämisse kann eine Gebühr nur dann leistungsgerecht sein, wenn sie neben einer vollständigen Kostendeckung auch einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag umfasst.
Heranzuziehen zur analogen Bewertung einer Leistung ist also unter Beachtung des Minutenkostensatzes der Praxis und unter Berücksichtigung der abseits der allgemeinen Praxiskosten der Leistung individuell zuzuordnenden Materialkosten eine dieser Anforderung genügende Leistung des Gebührenverzeichnisses.
Ausweislich Veröffentlichung der Bundeszahnärztekammer betrug im Jahr 2025 der durchschnittliche Minutenkostensatz einer Modellpraxis 6,78 Euro.