Bisher existierte in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) eine anzahlmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit dentaler Implantate.
Diese wurde zum 01.01.2026 mit § 15 BBhV aufgehoben. Entscheidend ist nunmehr nur noch die zahnmedizinische Notwendigkeit der Implantate.
Sofern keine Ausnahmeindikation (Tumoroperation, Unfall, etc.) vorliegt, sind allerdings die Leistungen nach den Geb.-Nrn. 9000 bis 9170 GOZ nur noch zu 50 Prozent beihilfefähig.
Gesondert berechnungsfähige Auslagen sowie Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ bleiben auch in Zukunft zu 80 Prozent beihilfefähig.
Einzelfallabhängig entsteht somit eine Mehr- oder Minderbelastung der Beihilfeberechtigten.
Die Umsetzung dieser Änderung in den jeweiligen Beihilfeverordnungen der Länder kann sich unterschiedlich darstellen.