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Mehr Implantate?

Neue Regeln für Implantate: Die Bundesbeihilfe hebt die Mengenbegrenzung auf – zugleich ändert sich die Beihilfefähigkeit.

29. Sept. 2026


Dr. med. dent. Michael Striebe

Bisher existierte in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) eine anzahlmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit dentaler Implantate.

Diese wurde zum 01.01.2026 mit § 15 BBhV aufgehoben. Entscheidend ist nunmehr nur noch die zahnmedizinische Notwendigkeit der Implantate.

Sofern keine Ausnahmeindikation (Tumoroperation, Unfall, etc.) vorliegt, sind allerdings die Leistungen nach den Geb.-Nrn. 9000 bis 9170 GOZ nur noch zu 50 Prozent beihilfefähig. 

Gesondert berechnungsfähige Auslagen sowie Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ bleiben auch in Zukunft zu 80 Prozent beihilfefähig.

Einzelfallabhängig entsteht somit eine Mehr- oder Minderbelastung der Beihilfeberechtigten.

Die Umsetzung dieser Änderung in den jeweiligen Beihilfeverordnungen der Länder kann sich unterschiedlich darstellen.  

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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