RECHTeinfach - IKD, Operationsmikroskop

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Re 05/22 IKD, Operationsmikroskop

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 2 S 1307/21 vom 7.09.2021) hat die analoge Berechnung der intrakanalären Diagnostik mit einem Op-Mikroskop bei einer Wurzelkanalaufbereitung abgelehnt.

Die Voraussetzung einer analogen Leistung ist nach Auffassung des Gerichts, dass es sich „nicht lediglich (um) eine unumgängliche, zwingend immer miterbrachte Teilleistung einer anderen Leistung“ handele.

In Bezug auf den eher fakultativen Einsatz eines Operationsmikroskops bei einer Wurzelkanalaufbereitung darf diese Einschätzung wohl berechtigterweise hinterfragt werden.

Der Einsatz eines Operationsmikroskops bei einer Wurzelkanalaufbereitung sei insgesamt mit der Geb.-Nr. 0110 GOZ abgegolten. Die Aufteilung der Nutzung des Mikroskops in einen „unterstützenden“, mit der Geb.-Nr. 0110 GOZ vergüteten und einen „diagnostischen“, analog berechneten Teil, sei nicht „sachgerecht“.