Countdown für die Ratenzahlung in der Zahnarztpraxis
Das ändert sich ab November 2026!
Was ändert sich in Sachen Ratenzahlung?
Ab dem 20.11.2026 gelten verschärfte Regeln für Ratenzahlungen – auch wenn keine Zinsen anfallen. Bietet Ihre Zahnarztpraxis Patientinnen und Patienten Ratenzahlung an, sind die Vorschriften aus dem neuen Verbraucherkreditrecht zu beachten. Das bedeutet:
👉🏽 Neue Ratenzahlungsverträge sind ab dem 20.11.2026 an neue Anforderungen gebunden.
Was ist der Hintergrund dieser Änderungen?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor Überschuldung durch niedrigschwellige „Buy now, pay later“-Angebote geschützt werden. Die Vorgaben sind übrigens nicht neu, werden nun aber deutlich ausgeweitet und sanktioniert.
👉🏽 Ab November drohen bei Verstößen rechtliche Folgen für Praxisinhaberinnen und -inhaber!
Sind Sie schon gut aufgestellt für die neuen Anforderungen?
Wir beraten Sie gerne kurzfristig & unverbindlich.
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wie Sie Ratenzahlung weiterhin rechtsicher anbieten können?
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Wie kann unser Zahnarzt-Factoring helfen?
- Forderungsmanagement ist unsere Kernkompetenz
- Ratenzahlungen sind unser Tagesgeschäft
- Patientenkommunikation liegt uns am Herzen
Gerade bei hochpreisigen Behandlungen haben Sie mit uns einen Partner an Ihrer Seite, der für planbare Honorare sorgt und Ihren Patientinnen und Patienten eine attraktive Ratenzahlung anbietet. Die Ratenvereinbarung schließen Ihre Patientinnen und Patienten direkt mit uns – die verbraucherkreditrechtlichen Pflichten liegen damit bei uns, nicht bei Ihrer Praxis.
Was bedeutet das für Ihre Zahnarztpraxis?
- Ausgenommene Zahlungsaufschübe
Als Zahnarztpraxis dürfen Sie weiterhin einen zins- und gebührenfreien Zahlungsaufschub gewähren bei Zahlung bis maximal 50 Tage nach der Behandlung oder bei Stundung einer bereits bestehenden Forderung. Hier greifen die neuen Vorgaben nicht.
- Ratenzahlungen
Um über die Ausnahmen hinausgehende Ratenzahlung anzubieten – egal, ob zinsfrei oder zinstragend –, müssen Sie u. a. umfangreiche Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung, zum Widerrufsrecht und zu Informationspflichten einhalten. Und das in einem Umfang, der für kaum eine Praxis umsetzbar sein wird.
Werbung für Ratenzahlung
Auch wer auf der Website, in Social Media oder im Wartezimmer mit Ratenzahlung wirbt, muss künftig strenge Vorgaben (z. B. einen Warnhinweis) umsetzen, sonst drohen auch hier Abmahnungen und Bußgelder.
Warum die ZA?
- Gegründet von Zahnärzten für Zahnärzte
- Über 35 Jahre Erfahrung im Dental-Factoring
Praxiswissen, GOZ-Kompetenz und persönliche Betreuung machen den Unterschied.
Als Full-Service-Partner unter stützen wir weit über das Factoring hinaus.
Immer mit Blick auf das, was Ihre Praxis wirklich braucht.