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SPOTLIGHT – GOÄ-Entwurf (2)

Wer entscheidet künftig über die Auslegung der GOÄ – ein Gericht oder das Ministerium? Warum der neue Kommissionsvorschlag in der BÄO verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

24. Juli 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.

 

Im Zusammenhang mit dem GOÄ-Entwurf ist auch eine Änderung in der Bundesärzteordnung (BÄO) beabsichtigt.

§ 11a BÄO beschreibt die Errichtung einer „Gemeinsamen Kommission“ von Bundesärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe, wobei die Entscheidung über die Umsetzung/Anwendung der Empfehlungen dieses Gremiums dem Bundesministerium für Gesundheit zugestanden wird.

 

Gemäß § 11a Nr. 4 BÄO ist die Kommission und somit letztendlich das Bundesministerium für Gesundheit berufen, über die Auslegung von Abrechnungsbestimmungen zu entscheiden.

 

Damit aber erfolgt eine „authentische Gesetzesinterpretation“, die gemäß Artikel 20 Grundgesetz nicht vorgesehen ist:

 „Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die gegenteilige Rechts­auf­fassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gebunden. Das Ministerium ist nämlich nicht zu einer authentischen Interpretation der hier einschlägigen Bestimmungen der GOZ berufen…“

(VG Oldenburg  Az.: 1 A 26/92.OS/B vom 17.06.1992

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.