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RECHTeinfach – Unbrauchbarer Zahnersatz

Ob ein Zahnarzt sein Honorar behalten darf, wenn ein Patient trotz unbrauchbarem Zahnersatz diesen weiterträgt, hat das OLG Köln entschieden – mit interessanter Begründung. Lest hier, warum der Vergütungsanspruch im konkreten Fall entfiel.

23. Sept. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Honoraranspruch eines Zahnarztes für eine prothetische Versorgung kann dann entfallen, wenn der Zahnersatz unbrauchbar und für den Patienten völlig  wertlos ist und eine vollständige Neuversorgung erfolgen muss.

 

Trägt ein Patient einen objektiv unbrauchbaren Zahnersatz trotzdem über einen längeren Zeitraum, so ist dieser subjektiv nicht völlig wertlos und der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann trotzdem fortbestehen.

 

Im zu entscheidenden Fall (OLG Köln Az.: I-5 U 84/24 vom 03.02.2025) trug der Patient die Prothetik über einen Zeitraum von 2 Jahren und 8 Monaten.

Bereits 2 Monate nach Eingliederung des Zahnersatzes wandte sich der Patient jedoch an einen anderen Zahnarzt mit dem Wunsch nach einer Neuversorgung und ein weitere 2 Monate später erstelltes Gutachten bestätigte die Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes.

 

Dennoch nutzte der Patient bis zum gerichtlichen Verfahren den Zahnersatz, da er befürchtete, das Gericht würde dieses Gutachten nicht akzeptieren und eine weitere Begutachtung veranlassen.

 

Dieser Ablauf belegte nach Auffassung des Gerichts kein Nutzungsinteresse des Patienten an diesem Zahnersatz. Dem Zahnarzt wurde der Vergütungsanspruch abgesprochen.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.