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SDA analog?

Analoge Berechnung oder GOZ-Nrn. 2180 und 2197? Ein Urteil des VG München sorgt bei der Abrechnung adhäsiver Mehrschichtaufbauten für Diskussionen.

31. Okt. 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

In der zahnmedizinischen Fachwelt ist wohl unumstritten, dass der Schmelz-Dentin-adhäsive Aufbau in Mehrschichttechnik einschließlich Lichthärtung nicht der Geb.-Nr. 2180 GOZ für eine „Aufbaufüllung“ mit plastischem Material unterfällt, auch nicht unter zusätzlicher Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung, sondern auf Grundlage von § 6 Abs. GOZ analog zu berechnen ist.

Das sah das VG München (Az.: M 17 K 22.3863 vom 9.11.2023) anders und ordnete einen „mehrfach geschichteten, dentinadhäsiv befestigten Aufbau“ der Geb.-Nr. 2180 GOZ, zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ unter.

Das VG setzt sich damit in Widerspruch zu  zahlreichen zivilrechtlichen Urteilen, die bei dieser Leistung die Notwendigkeit einer analogen Berechnung erkennen. Offenkundig mangelte es in diesem Verfahren an fachkundiger Beratung durch einen zahnärztlichen Sachverständigen

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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