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RECHTeinfach – GOÄ für Alle, die Zweite

Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 38/23 vom 4.04.2024) hat bereits entschieden, dass die GOÄ nicht nur für Verträge gilt, die unmittelbar zwischen einem Arzt und einem Patienten getroffen werden, sondern auch dann, wenn eine juristische Person sich zur Leistung verpflichtet und ein Arzt die Leistung quasi nur als „Erfüllungsgehilfe“ erbringt.

27. Feb. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 38/23 vom 4.04.2024) hat bereits entschieden, dass die GOÄ nicht nur für Verträge gilt, die unmittelbar zwischen einem Arzt und einem Patienten getroffen werden, sondern auch dann, wenn eine juristische Person (z.B. ein Krankenhausträger oder ein Medizinisches Versorgungszentrum) sich zur Leistung verpflichtet und ein Arzt die Leistung quasi nur als „Erfüllungsgehilfe“ erbringt (SonderGOZette 5/2024).

In Fortschreibung/Erweiterung dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass auch ambulante ärztliche Leistungen in einer Privatklinik nicht mit einem Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden dürfen, sondern nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen sind (BGH Az.: III ZR 279/23 vom 13.06.2024).

Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die Interessen der Patienten als auch diejenigen der in eigener Praxis niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte.

 

 

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.