Nach einer – gutachterlich als medizinisch notwendig bestätigten – Operation an der Nasenschleimhaut weigerte sich der Patient, die für den Eingriff erstellte Rechnung zu begleichen. Über die Kosten wurde er vor der Operation nicht informiert.
In einem die Entscheidung der Vorinstanz bestätigenden Beschluss entschied das Landgericht Frankenthal/Pfalz (Az.: 2 S 75/25 vom 23.07.2025), dass der Patient die Rechnung begleichen müsse.
Die Pflicht zur Abklärung der Erstattungsfähigkeit und -höhe liege schließlich beim Privatpatienten. Nur dieser kenne die Versicherungskonditionen und die Regulierungspraxis „seiner“ Versicherung.
Eine diesbezügliche Informationspflicht des Arztes sei nur dann anzunehmen, wenn dem Arzt bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Versicherung die Rechnung nicht in voller Höhe erstatten wird.