SPOTLIGHT – GOÄ vs. GOZ

News Bild

Teilen:

Inhalt

Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstelltes Gutachten „Vergleich der Bewertungen verschiedener EBM- und GOÄ-Positionen“ aus dem Jahr 2019 zeigt, dass bei bestimmten ärztlichen Leistungen/Leistungskomplexen die Vergütung gemäß den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte bereits unter Anwendung des 1,0-fachen Steigerungssatz das Niveau der Dotierung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für gesetzlich Krankenversicherte erreicht.

Selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Punktwerterhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung existiert somit auch aktuell noch ein deutlicher Vergütungsvorsprung der GOÄ bei Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes.

Bedauerlicherweise stellt sich der Vergleich zwischen dem BEMA und der GOZ völlig anders dar: Zahlreiche Leistungen des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen sind mittlerweile besser vergütet als in der Gebührenordnung für Zahnärzte zum 2,3-fachen Steigerungssatz („Wo der BEMA besser ist“, Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Stand: 1.01.2025).

Auch ohne das Vorliegen von Gründen für einen erhöhten Steigerungssatz im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ sollte vorstehender Vergleich Anlass dafür sein, sich zunehmend mit der Möglichkeit von Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ anzufreunden.