GOZ-Ziffer 2030: Richtlinien, Abrechnung und häufige Fragen

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Inhalt

Die GOZ-Ziffer 2030 beschreibt das Anlegen einer Matrize im Rahmen zahnärztlicher Füllungstherapien und ist unter bestimmten Voraussetzungen zweimal pro Sitzung berechnungsfähig – einmal bei der Präparation der Kavität und einmal beim Füllen. Diese Maßnahme ist wichtig für die Formgebung der Füllung und den Schutz benachbarter Zähne.

Wann darf die GOZ-Nr. 2030 berechnet werden?
 

Die Ziffer 2030 kann zweimal pro Sitzung abgerechnet werden, wenn zwei unterschiedliche Maßnahmen erfolgen:

  • Während der Präparation der Kavität
  • Beim Füllen der Kavität mit dem Füllmaterial

Für eine problemlose Erstattung durch die Kostenträger empfiehlt es sich, die jeweilige Maßnahme dokumentarisch klar zu benennen.
 

Anatomische Einschränkungen bei der Abrechnung
 

Die Berechnungsfähigkeit hängt von der Zahnregion ab:

  • Bei den Zähnen 16 (Oberkieferseitenzahn) und 21 (Frontzahn) ist eine zweifache Abrechnung pro Region möglich.
  • Bei den Zähnen 35 und 33 (Unterkieferfront-/Seitenzähne) ist die GOZ 2030 auf zweimal pro Zahn begrenzt.
     

Typische Einwände der Kostenerstatter
 

Häufige Beanstandungen entstehen bei der Eingliederung von Kronen, da hier keine klassische Kavitätenpräparation erfolgt. Dennoch gibt es unterschiedliche Kommentierungen, die eine Abrechnung in bestimmten Fällen rechtfertigen können. Eine sorgfältige Dokumentation ist auch hier essenziell.

GOZ 2030 bei Inlay-Versorgungen

Bei Inlays ist die Berechnung der GOZ-Ziffer 2030 sowohl bei der Präparation der Kavität als auch bei der Eingliederung möglich – jeweils einmal pro Behandlungsschritt.
 

Zusätzliche Abrechnung bei komplexen Restaurationen
 

Bei komplexen Füllungstherapien nach GOZ-Ziffern 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 ist das Anlegen einer Formgebungshilfe nicht im Leistungsumfang enthalten. Deshalb kann die GOZ-Ziffer 2030 zusätzlich angesetzt werden.

Maximal mögliche Abrechnung pro Sitzung

Bei umfangreichen Behandlungen, z. B. in allen vier Kieferquadranten, kann die GOZ 2030 innerhalb einer Sitzung bis zu achtmal berechnet werden – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Jeweils zweimal pro Quadrant (einmal bei Präparation, einmal beim Füllen)
  • Unter Berücksichtigung der Trennung zwischen Front- und Seitenzahnbereich
     

Fazit
 

Die GOZ-Ziffer 2030 bietet umfangreiche Abrechnungsmöglichkeiten, sofern dokumentierte Maßnahmen vorliegen und die anatomischen sowie formalen Vorgaben beachtet werden. Für eine sichere Kostenerstattung ist eine präzise Dokumentation sowie die Kenntnis der aktuellen Kommentierungen entscheidend.


Verfasserin: Christine Klee