SPOTLIGHT – Herstellerangaben

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Medizinprodukte sind regelhaft mit Anwendungshinweisen der jeweiligen Hersteller versehen.

Im Bereich von Implantaten umfassen diese Vorgaben insbesondere Indikationsbeschreibungen, Mindesteinheildauer, vorgeschriebene Durchmesser und Längen bei bestimmten Anwendungen oder auch eine Mindestanzahl von Implantaten in bestimmten klinischen Situationen.

Derartige Vorgaben sollten unbedingt Beachtung finden: „Da der Hersteller 18 …-Implantate empfiehlt, ist aus Sicht des Gerichts eine geringere Anzahl dieser Implantate nicht medizinisch vertretbar. Die Anzahl von 18 …-Implantaten also medizinisch notwendig.“ (LG Stuttgart Az.: 47 O 252/22 vom 8.08.2024; Anm. d. Verf.: Es handelte sich um die Versorgung von Ober- und Unterkiefer bei einem zahnlosen Patienten.)

Eine Abweichung von Herstellerangaben kann neben zahnmedizinischen Problemen die Anerkennung als medizinisch notwendige Leistung und somit die Berechnungs- und Erstattungsfähigkeit der zahnärztlichen Behandlungsmaßnahme gefährden.