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SPOTLIGHT – Unvollständige Aufklärung

Ein aktuelles Urteil zeigt: Weicht ein Eingriff über die aufgeklärte Maßnahme hinaus ab, kann das gravierende rechtliche Folgen haben. Warum das OLG Naumburg einer Patientin Schmerzensgeld zusprach und welche Lehren Praxen daraus ziehen sollten, erfahrt ihr im Artikel.

24. Okt. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Eine rechtswirksame Einwilligung in eine medizinische Behandlung ist in aller Regel abhängig von einer zuvor erfolgten fachlichen Aufklärung über die beabsichtigten Maßnahmen einschließlich der damit verbundenen Risiken.

In Absprache mit der Patientin und nach erfolgter Aufklärung war die oberflächliche Abtragung einer Schleimhautkapuze über einem teilretinierten unteren Weisheitszahn geplant („Exzision 1“).

Tatsächlich erfolgte jedoch intraoperativ eine Erweiterung hin zu einer tiefreichenden Weichteilabtragung im lingualen Bereich („Exzision 2“) ohne Unterbrechung des Eingriffs und entsprechend angepasste Aufklärung.

In der Folge erlitt die Patientin eine dauerhafte Schädigung des Nervus lingualis, worauf ihr vor Gericht (OLG Naumburg Az.: 1 U 86/23 vom 24.09.2024) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € zugesprochen wurde.

Es empfiehlt sich also, bei der (dokumentierten!) Aufklärung über insbesondere chirurgische Maßnahmen auch denkbare Ausweitungen des eigentlich geplanten Eingriffs und damit möglicherweise verbundene Komplikationen zu berücksichtigen.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.