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SPOTLIGHT – Termine für Geld

Ein aktuelles Urteil verbietet Ärzten, Kassenpatienten gegen Aufpreis schnellere Termine zu gewähren – ein überraschender Kontrast zu vielen alltäglichen „Fast-Lane“-Situationen, der spannende Fragen aufwirft. Lest dazu mehr im Artikel.

25. Nov. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Es ist einem Arzt versagt, einem gesetzlich Krankenversicherten einen früheren Behandlungstermin zu gewähren, sofern dieser auf die ihm zustehende Sachleistung verzichtet und stattdessen Selbstzahlerleistungen in Anspruch nimmt.
 

So entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 34 O 107/22 vom 26.06.2024) auf gesetzlicher und berufsrechtlicher Grundlage.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Arzt ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren.

 

Mit einem Augenzwinkern sei darauf hingewiesen, dass die Expresslieferung von Gütern, die Fast Lane am Flughafen beim Check-in oder auch die beschleunigte Ausstellung eines Reisepasses zu einem Preisaufschlag führen. Nicht nur in diesen Fällen, auch in anderen Situationen des täglichen Lebens sind zusätzliche Kosten für eine bevorzugte Behandlung gesellschaftlich akzeptiert.

 

Bei einer schnelleren Terminvergabe für gesetzlich Krankenversicherte in einer ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis gilt das offenkundig nicht.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.