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SPOTLIGHT – Herstellerangaben

Herstellerangaben zu Indikationen, Implantatzahlen und Heilungsdauern sollten unbedingt beachtet werden, da Abweichungen nicht nur medizinische Risiken, sondern auch Probleme bei der Erstattungsfähigkeit mit sich bringen können.

31. März 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Medizinprodukte sind regelhaft mit Anwendungshinweisen der jeweiligen Hersteller versehen.

Im Bereich von Implantaten umfassen diese Vorgaben insbesondere Indikationsbeschreibungen, Mindesteinheildauer, vorgeschriebene Durchmesser und Längen bei bestimmten Anwendungen oder auch eine Mindestanzahl von Implantaten in bestimmten klinischen Situationen.

Derartige Vorgaben sollten unbedingt Beachtung finden: „Da der Hersteller 18 …-Implantate empfiehlt, ist aus Sicht des Gerichts eine geringere Anzahl dieser Implantate nicht medizinisch vertretbar. Die Anzahl von 18 …-Implantaten also medizinisch notwendig.“ (LG Stuttgart Az.: 47 O 252/22 vom 8.08.2024; Anm. d. Verf.: Es handelte sich um die Versorgung von Ober- und Unterkiefer bei einem zahnlosen Patienten.)

Eine Abweichung von Herstellerangaben kann neben zahnmedizinischen Problemen die Anerkennung als medizinisch notwendige Leistung und somit die Berechnungs- und Erstattungsfähigkeit der zahnärztlichen Behandlungsmaßnahme gefährden.  

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.