Selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Punktwerterhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung existiert somit auch aktuell noch ein deutlicher Vergütungsvorsprung der GOÄ bei Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes.
Bedauerlicherweise stellt sich der Vergleich zwischen dem BEMA und der GOZ völlig anders dar: Zahlreiche Leistungen des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen sind mittlerweile besser vergütet als in der Gebührenordnung für Zahnärzte zum 2,3-fachen Steigerungssatz („Wo der BEMA besser ist“, Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Stand: 1.01.2025).
Auch ohne das Vorliegen von Gründen für einen erhöhten Steigerungssatz im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ sollte vorstehender Vergleich Anlass dafür sein, sich zunehmend mit der Möglichkeit von Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ anzufreunden.