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SPOTLIGHT – GOÄ-Entwurf (3)

Droht durch die neue GOÄ das Aus für individuelle Honorarvereinbarungen? Warum der aktuelle Entwurf für Zündstoff sorgt – und was das Bundesverfassungsgericht dazu sagt.

24. Juli 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.

 

§ 2 des GOÄ-Entwurfs schafft den bisherigen Gebührenrahmen ab.  An dessen Stelle tritt eine „Festpreisliste“, die eine angemessene Berücksichtigung von intra operationem auftretendem Zeitaufwand, besonderen Schwierigkeiten und sonstigen Umständen nicht mehr zulässt.

 

Möglich ist ein Abweichen von diesen „Festpreisen“ nur noch durch vorherige schriftliche Vereinbarung, die zudem noch zu begründen ist.

 

Die Bestimmung widerspricht somit ohne erkennbare Notwendigkeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: BvR 1437/02 vom 25.10.2004), derzufolge eine abweichende Vereinbarung „dem Gesetzeswortlaut nach materiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft“ ist.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.