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SPOTLIGHT – GOÄ-Entwurf (1)

§ 1 Abs. 2 fordert vom Arzt, den Patient über die Höhe der Kosten für Leistungen zu informieren, sofern „erkennbar“ ist, dass diese Kosten nicht oder nicht sicher von einem Kostenträger erstattet werden.

23. Juni 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.
 

§ 1 Abs. 2 fordert vom Arzt, den Patient über die Höhe der Kosten für Leistungen zu informieren, sofern „erkennbar“ ist, dass diese Kosten nicht oder nicht sicher von einem Kostenträger erstattet werden.
 

Bisher bestimmte sich der Anspruch auf eine ärztliche Vergütung gegenüber dem Zahlungspflichtigen ausschließlich nach den Bestimmungen der GOÄ. Die neue Regelung aber nimmt Bezug zur Erstattung, die der Versicherte von z. B. seiner Versicherung erhält. Damit jedoch werden zwei Rechtsverhältnisse vermischt und die ärztliche Gebührenordnung nimmt Charakterzüge einer Erstattungsordnung an.
 

Wie soll im Einzelfall die mögliche Nicht-Erstattung „erkennbar“ sein? Der Arzt wird durch diese Regelung u. U. zum detaillierten Studium und zur Interpretation versicherungsvertraglicher Vereinbarungen und beihilferechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Das aber widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 92/19 vom 28.01.2020), der die „Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten“ sieht.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.