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RECHTeinfach – Verbot von Finanzinvestoren-MVZ?

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Nationalstaaten Regelungen treffen dürfen, die die Beteiligung von Finanzinvestoren an Rechtsanwaltschaftsgesellschaften verbieten darf.

07. Apr. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Europäische Gerichtshof (Az.: C-295/23 vom 19.12.2024) hat entschieden, dass Nationalstaaten, im zu entscheidenden Fall Deutschland, Regelungen (§ 59 Bundesrechtsanwaltsordnung) treffen darf, die die Beteiligung von Finanzinvestoren an Rechtsanwaltschaftsgesellschaften verbieten darf.

Eine derartige, rein unter Renditegesichtspunkten erfolgende Beteiligung sei geeignet, die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Beachtung beruflicher Pflichten und damit die Interessen der Mandanten zu beeinträchtigen.

Die Entscheidung ist ausschließlich in Bezug auf Rechtsanwaltschaftsgesellschaften ergangen.

Es stellt sich allerdings in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, warum der deutsche Gesetzgeber die Schutzwürdigkeit der Bevölkerung bei der Vertretung ihrer rechtlichen Belange höher einstuft als den Patientenschutz bei der Beteiligung von Finanzinvestoren an (zahn-)medizinischen Versorgungszentren. 

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.