Eine ähnliche Argumentation findet sich mit schöner Regelmäßigkeit auch in Urteilen von Verwaltungsgerichten.
Das OLG Düsseldorf (Az.: 13 U 19/24 vom 24.06.2025) widerspricht dieser gebührenrechtlichen Auslegung:
„Es ist anerkannt, dass durch das Kriterium „Umstände der Ausführung“ der Aufwand des Zahnarztes berücksichtigt werden darf, der durch erschwerende Bedingungen im Einzelfall begründet ist. Besondere Umstände bei der Ausführung können auch in der Anwendung besonders aufwendiger Techniken und Verfahren begründet sein…“
Damit wird bestätigt, dass derartige Begründungen nicht nur patientenindividuell, sondern auch verfahrensbezogen und somit in einer Vielzahl von Fällen die Anforderungen von § 5 GOZ erfüllen können.