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RECHTeinfach – Umstände

In Beihilfebescheiden wird als rechtfertigende Grundlage für einen erhöhten Steigerungssatz häufig gefordert, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten auftreten. Darüber hinaus wird der Anwendung eines oberhalb des 2,3-fachen liegenden Steigerungssatzes „Ausnahmecharakter“ unterstellt.

26. Feb. 2026


Dr. med. dent. Michael Striebe

Eine ähnliche Argumentation findet sich mit schöner Regelmäßigkeit auch in Urteilen von Verwaltungsgerichten.

Das OLG Düsseldorf (Az.: 13 U 19/24 vom 24.06.2025) widerspricht dieser gebührenrechtlichen Auslegung:

„Es ist anerkannt, dass durch das Kriterium „Umstände der Ausführung“ der Aufwand des Zahnarztes berücksichtigt werden darf, der durch erschwerende Bedingungen im Einzelfall begründet ist. Besondere Umstände bei der Ausführung können auch in der Anwendung besonders aufwendiger Techniken und Verfahren begründet sein…“

Damit wird bestätigt, dass derartige Begründungen nicht nur patientenindividuell, sondern auch verfahrensbezogen und somit in einer Vielzahl von Fällen die Anforderungen von § 5 GOZ erfüllen können.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.