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RECHTeinfach – Reden ist doch Gold

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Aufklärungsformulare nicht geeignet sind, eine adäquate mündliche Aufklärung zu ersetzen.

28. Mai 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Insbesondere im Vorfeld von chirurgischen Maßnahmen hat es sich etabliert, auf den geplanten Eingriff ausgerichtete Aufklärungsbögen zu verwenden. Deren Einsatz ist durchaus sinnvoll, erleichtern sie es doch dem Arzt, eine vollumfängliche Aufklärung vorzunehmen und versetzen den Patienten in die Lage, die Aufklärung noch einmal „in Ruhe“ zu überdenken und gegebenenfalls Nachfragen zu stellen.

Der Bundesgerichtshof (BGH Az.: VI ZR 188/23 vom 5.11.2024) hat nunmehr allerdings entschieden, dass derartige Formulare nicht geeignet sind, eine adäquate mündliche Aufklärung zu ersetzen.

Insbesondere über aufklärungspflichtige Risiken muss mündlich aufgeklärt werden, um wirksam zu sein.

Somit können Aufklärungsbögen zwar ergänzend Verwendung finden, die wesentlichen Aufklärungsinhalte müssen jedoch (auch) gesprächsweise vermittelt werden. Dadurch soll der Arzt in die Lage versetzt werden, Verständnisdefizite zu erkennen und zu beheben, um dem Patienten eine sachgerechte und wirksame Einwilligung in den Eingriff zu ermöglichen.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.