Zur Suche springen Zum Hauptmenü-Button springen Zum Hauptinhalt springen

RECHTeinfach – Pauschalpreis?

Seit der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 die Berechnung von Pauschalpreisen nicht mehr zulässig. Dennoch gibt es durch die geschickte Kombination gebührenrechtlicher Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten...

31. März 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Seit Novellierung der GOZ im Jahr 2012 ist die zahnärztliche Rechnungslegung an die Anlage 2 der GOZ (maschinenlesbares Rechnungsformular) gebunden und deshalb die Berechnung von Pauschalpreisen nicht mehr möglich.

Diese Einschränkung verhindert in keinem Fall die Berechnung einer angemessenen Vergütung. Erforderlich ist hierzu lediglich die Kombination gebührenrechtlicher Bestimmungen.

So ist auch eine analoge Leistung (§ 6 Abs. 1 GOZ) anhand der Kriterien zum Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2 GOZ) zu bemessen (BGH Az.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003). Ebenso ist bei analogen Leistungen zusätzlich eine Vereinbarung der Vergütungshöhe (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) möglich (BGH Az.: III ZR 223/05 vom 23.03.2006).

In derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch die analoge Berechnung von Leistungen bestätigt, die auf Verlangen des Patienten erbracht werden (§ 2 Abs. 3 GOZ).

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.