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RECHTeinfach – Gewerbe oder freier Beruf?

Im Streit um GOZ-Gebühren bei Aligner-Behandlungen weist das AG Köln eine Versicherung in die Schranken und bestätigt die zulässige Kombination wichtiger Abrechnungspositionen – ein spannender Präzedenzfall für die Praxis.

02. Jan. 2026


Dr. med. dent. Michael Striebe

Die freiberufliche Tätigkeit ist von der Gewerbesteuerpflicht befreit und bietet somit finanzielle Vorteile.

Voraussetzung der Einordnung als freiberufliche Tätigkeit in zahnärztlichen Praxen mit mehreren Behandelnden ist jedoch, dass alle Gesellschafter über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich ausüben.

In einer zahnärztlichen Partnergesellschaft war einer der (zahnärztlich approbierten) Seniorpartner nahezu ausschließlich mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Praxis befasst. Dessen behandlerische Tätigkeit blieb im in Rede stehenden Jahr auf die konsiliarische Beratung von fünf Patienten beschränkt. Diese Beratungen erfolgten im Wartezimmer, bzw. außerhalb der Praxisräume.

Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1270/19 vom 16.09.2021) konnten darin keine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit erkennen mit der Folge, dass alle Umsätze der Partnergesellschaft gewerbesteuerlich infiziert wurden.

Der Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 4/22 vom 4.02.2025) hob die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz auf: Auch die kaufmännische Führung und Organisation einer Praxis seien Grundlagen der Erbringung berufstypischer zahnärztlicher Leistungen. Ebenso habe der Seniorpartner durch die Beratung von fünf Patienten eine, wenn auch geringfügige, so doch auch behandelnde Tätigkeit erbracht.

Aufgrund dieser Feststellungen verneinte der Bundesfinanzhof eine Gewerbesteuerpflicht.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.