Die freiberufliche Tätigkeit ist von der Gewerbesteuerpflicht befreit und bietet somit finanzielle Vorteile.
Voraussetzung der Einordnung als freiberufliche Tätigkeit in zahnärztlichen Praxen mit mehreren Behandelnden ist jedoch, dass alle Gesellschafter über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich ausüben.
In einer zahnärztlichen Partnergesellschaft war einer der (zahnärztlich approbierten) Seniorpartner nahezu ausschließlich mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Praxis befasst. Dessen behandlerische Tätigkeit blieb im in Rede stehenden Jahr auf die konsiliarische Beratung von fünf Patienten beschränkt. Diese Beratungen erfolgten im Wartezimmer, bzw. außerhalb der Praxisräume.
Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1270/19 vom 16.09.2021) konnten darin keine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit erkennen mit der Folge, dass alle Umsätze der Partnergesellschaft gewerbesteuerlich infiziert wurden.
Der Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 4/22 vom 4.02.2025) hob die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz auf: Auch die kaufmännische Führung und Organisation einer Praxis seien Grundlagen der Erbringung berufstypischer zahnärztlicher Leistungen. Ebenso habe der Seniorpartner durch die Beratung von fünf Patienten eine, wenn auch geringfügige, so doch auch behandelnde Tätigkeit erbracht.
Aufgrund dieser Feststellungen verneinte der Bundesfinanzhof eine Gewerbesteuerpflicht.