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RECHTeinfach – Attachments

Im Streit um GOZ-Gebühren bei Aligner-Behandlungen weist das AG Köln eine Versicherung in die Schranken und bestätigt die zulässige Kombination wichtiger Abrechnungspositionen – ein spannender Präzedenzfall für die Praxis.

25. Nov. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Eine Versicherung lehnte die Erstattung der Gebühren der Geb.-Nrn. 6100/6110 GOZ für die Befestigung/das Entfernen von kieferorthopädischen Attachments neben den Geb.-Nrn. 5050 bzw. 5060 GOZ im Rahmen einer Aligner-Behandlung ab.

 

Das AG Köln (Az.: 118 C 849/23 vom 22.01.2025) widersprach der Versicherung und stellte fest, dass zunächst, anders als im Fall der Geb.-Nrn. 6190 - 6260 GOZ, kein Berechnungsausschluss der betreffenden Gebührennummern neben den Geb.-Nrn. 6030 – 6080 GOZ bestehe und dass letztendlich ohne diese Nebeneinanderberechnung kaum ein Anwendungsbereich für die Geb.-Nrn. 6100/6100 GOZ existiere.

 

Die in Rede stehenden Gebührennummern wurden übrigens offenkundig originär wie Klebebrackets und nicht im Wege der Analogie berechnet, wie dies angezeigt gewesen wäre.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.