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GOZ: 2197 neben 6100

Verbot der Kombination von GOZ-Ziffern 2197 neben 6100 sorgt für gebührenrechtliche und juristische Kritik.

23. Juni 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 11/19 vom 5.03.2021), der zufolge die Geb.-Nr. 2197 GOZ Adhäsive Befestigung nicht neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel berechnungsfähig sei, hat aus gebührenrechtlicher und juristischer Sicht umfangreiche Kritik erfahren.

In Kenntnis dieser Entscheidung und erfreulicher Art und Weise hat sich das Amtsgericht Bottrop (Az.: 12 C 40/23 vom 13.01.2025) der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengestellt und die Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nrn. 2197 und 6100 GOZ bestätigt.

Nach Überzeugung des Gerichts stehen neben Bracketklebern auf Kunststoffbasis auch Kleber auf Glasionomerbasis zur Verfügung und finden Verwendung. Somit ist die Befestigung mittels Kunststoffen in Adhäsivtechnik nicht methodisch notwendiger Bestandteil des Klebebrackets nach der Geb.-Nr. 6100 GOZ, sondern gesondert berechnungsfähig.

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Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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