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RECHTeinfach – 2197 neben 6100

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die Geb.-Nr. 2197 GOZ Adhäsive Befestigung nicht neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel berechnungsfähig sei, hat aus gebührenrechtlicher und juristischer Sicht umfangreiche Kritik erfahren.

23. Juni 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 11/19 vom 5.03.2021), der zufolge die Geb.-Nr. 2197 GOZ Adhäsive Befestigung nicht neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel berechnungsfähig sei, hat aus gebührenrechtlicher und juristischer Sicht umfangreiche Kritik erfahren.
 

In Kenntnis dieser Entscheidung und erfreulicher Art und Weise hat sich das Amtsgericht Bottrop (Az.: 12 C 40/23 vom 13.01.2025) der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengestellt und die Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nrn. 2197 und 6100 GOZ bestätigt.
 

Nach Überzeugung des Gerichts stehen neben Bracketklebern auf Kunststoffbasis auch Kleber auf Glasionomerbasis zur Verfügung und finden Verwendung.
 

Somit ist die Befestigung mittels Kunststoffen in Adhäsivtechnik nicht methodisch notwendiger Bestandteil des Klebebrackets nach der Geb.-Nr. 6100 GOZ, sondern gesondert berechnungsfähig.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.