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Delegierbare Leistungen: Welche Tätigkeiten darf ein Zahnarzt delegieren?

In dem folgenden Artikel gehen wir allgemein auf die Delegation zahnärztlicher Leistungen ein und verweisen hierzu auf die Bundeszahnärztekammer:

Grundsätzlich bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG), dass der Zahnarzt seinen Beruf "persönlich" ausübt. Dieser Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ergibt sich auch aus dem zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten geschlossenen Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB, der den Behandler nach § 613 BGB verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen.

 

 

30. Juli 2025


Marielena Reese

Persönliche Leistungen umfassen insbesondere:

  • Untersuchung des Patienten
  • Diagnosestellung und Aufklärung
  • Therapieplanung
  • Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
  • Invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe
  • Injektionen
  • sämtliche operativen Eingriffe

 

Von dieser Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ist der Behandler teilweise befreit, wenn nachfolgende Grundsätze beachtet werden:

  • Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG.
  • Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes.
  • Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert.
  • Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin.
  • Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung).
  • Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).
  • Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).
  • Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt.
  • Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung)

 

Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen delegierbaren Leistungen empfehlen wir, die Website der Bundeszahnärztekammer zu besuchen. Der dort veröffentlichte Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für Zahnmedizinische Fachangestellte wurde am 16. September 2009 verabschiedet und bietet eine fundierte Grundlage zur Orientierung.

Ergänzend dazu lohnt sich ein Blick auf den Delegationsrahmen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Auch dieser kann als praxisnahe Orientierungshilfe für den Einsatz von zahnmedizinischen Fachangestellten im Rahmen der Delegation dienen.

Gemäß § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind Verlangensleistungen privat zu berechnen. Diese Leistung wurde von der Bundeszahnärztekammer in die Analogliste aufgenommen, sodass eine transparente und einheitliche Abrechnung möglich ist.

 

Fazit

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im Streitfall die Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nachgewiesen werden muss. Es ist daher dringend zu empfehlen, alle praxisinternen Fortbildungen sowie praktische Übungen sorgfältig zu dokumentieren. Ebenso sollten externe Fortbildungsnachweise und Qualifikationszertifikate systematisch hinterlegt werden.

Marielena Reese