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Berechnung Ä1 – GOÄ 1: Beratung, auch telefonisch

Für viele Abrechnungsfachkräfte und Behandler*innen mag dies keine Neuigkeit sein – doch vielleicht ist es trotzdem interessant: Die zahnärztliche Beratung gemäß GOÄ 1 umfasst den fachlichen Rat zu Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, kann auch telefonisch erfolgen und ist unabhängig von Untersuchungsleistungen. Dabei gibt es einige Regeln zu beachten – etwa wann eine erneute Berechnung möglich ist, welche Besonderheiten es bei Zeiten, Diagnosen und Zuschlägen gibt und wie Sie typische Fehler vermeiden können.

 

05. Sept. 2025


Marielena Reese

Berechnung Ä1:

Für die meisten Abrechnungsfachkräfte und Behandler*innen mag dies keine Neuigkeit sein, doch vielleicht ist es dennoch von Interesse?

GOÄ 1: Beratung – auch telefonisch

Die Allgemeinen Bestimmungen und Ausschlüsse der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu einzelnen Gebührenpositionen sind nicht immer leicht nachvollziehbar. Häufig führen die oft komplizierten Formulierungen zu Missverständnissen, was dazu führen kann, dass entweder nicht berechenbare Positionen abgerechnet oder zulässige Gebühren vergessen werden.

Die zahnärztliche Beratung gemäß der GOÄ 1 umfasst den persönlichen, fachlichen Rat eines Arztes oder Zahnarztes zu Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen sowie deren Heilung, Linderung oder Vorbeugung. Eine Untersuchung ist in dieser Beratung nicht enthalten und müsste, falls sie stattfindet, zusätzlich abgerechnet werden (GOZ 0010 oder GOÄ 5, GOÄ 6). Wenn die Beratung mehr Zeit in Anspruch nimmt, kann der Betrag mit einer Begründung bis auf das 3,5-fache erhöht werden.

Ein häufiger Fehler tritt bei der GOZ-Ziffer 0010 auf: Hier wird oft die Beratung nach der GOÄ-Ziffer 1 vergessen. Dies liegt daran, dass im BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) die Beratung bereits in der Untersuchungsleistung (BEMA-Nr. 01) enthalten ist und daher nicht zusätzlich berechnet werden darf. Diese BEMA-Nr. wird auch höher bewertet, mit 18 Punkten, jedoch kann sie nur einmal pro Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, frühestens nach einem Zeitraum von 4 Monaten.

Bei der Privaten GOÄ-Ziffer 1 verhält es sich anders: Hier wird die Leistung der GOÄ 1 (neben den Leistungen in den Abschnitten C bis O der GOÄ) nur einmal pro Behandlungsfall berechnet. Ein Behandlungsfall gemäß GOÄ 1 umfasst einen Zeitraum von einem Monat, in dem eine gleiche Erkrankung eines Patienten nach der ersten Konsultation behandelt wird.

Die GOÄ 1 wird erneut berechnungsfähig, wenn:

 

  • Ein Monat vergangen ist (einfache Rechnung: erster Behandlungstag plus 1 Monat und 1 Tag).
  • Die bereits diagnostizierte Erkrankung sich signifikant verschlechtert oder nachhaltig verändert hat.
  • Eine neue Diagnose gestellt wurde, also eine andere Erkrankung des Patienten festgestellt wird. In diesem Fall kann GOÄ 1 erneut angesetzt werden, auch wenn sie bereits im selben Behandlungsfall abgerechnet wurde.

Wichtig ist, dass die beiden Diagnosen sich deutlich unterscheiden und nicht aus derselben Erkrankung resultieren. Diese Unterscheidung sollte in der Rechnung begründet werden, um Nachfragen oder Kürzungen durch die Kostenträger zu vermeiden.

Die GOÄ-Ziffer 1 kann am gleichen Tag mehrfach abgerechnet werden, wenn dies aufgrund der Art des Krankheitsfalls erforderlich ist. In diesem Fall müssen die genauen Zeiten der Leistungserbringung in der Rechnung angegeben werden.

Es gibt keine festen Vorgaben zur Dauer einer Beratung. Sie muss nicht zwingend länger als 10 Minuten dauern und kann je nach Bedarf variieren. Auch ist eine erneute Beratung möglich, aber nicht in jeder Situation berechnungsfähig.

Beratungen, die außerhalb der regulären Sprechzeiten, etwa an Sonn- oder Feiertagen, stattfinden, sind mit besonderen Zuschlägen versehen.

Die GOÄ-Ziffer 1 kann sowohl als alleinige Leistung als auch im Zusammenhang mit einer Untersuchungsleistung (GOZ 0010, GOÄ 5, GOÄ 6) abgerechnet werden, auch innerhalb des Monatszeitraums.

Beratungen können auch über elektronische Kommunikationsmittel wie Telefon oder Videosprechstunden durchgeführt werden. Allerdings ist die Leistung für Beratungen per Chat-Dienst oder SMS nicht abrechenbar.

Marielena Reese