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RECHTeinfach – BCS Implantate

Erfahrt im Artikel, warum ein Gerichtsurteil zu bicortikalen Schraubenimplantaten die Frage aufwirft, wann eine Behandlung wirklich medizinisch notwendig ist – und was das für die Versicherungsleistungen bedeutet.

25. Aug. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Das Prinzip bicortikaler Schraubenimplantate beruht darauf, dass deren Fixierung mittels hochglanzpolierter Gewinde ganz wesentlich in der Kortikalis knöcherner Strukturen erfolgt. Dieses Verfahren soll auch dazu beitragen, aufwändige Augmentationen zu vermeiden.

 

Obwohl einer Patientin in einer zahnärztlichen Praxis angeraten wurde, zunächst einen knöchernen Aufbau vornehmen zu lassen, entschied sich diese für BCS Implantate ohne Augmentation in einer Klinik.

 

Im konkreten Fall ließ sich auf Grund der anatomischen Situation das herstellerseitig beschriebene Operationsprotokoll nicht realisieren, die Implantatgewinde wurden vielmehr in spongiösen Knochen inseriert.

 

In Würdigung dieses Umstands gelangte das Landgericht Augsburg (Az.: 093 O 2935/20 vom 6.03.2024) zu der Auffassung, dass

die BCS Implantate im konkreten Fall nicht medizinisch notwendig waren, sondern eine Wunschleistung der Versicherten darstellten, für die versicherungsvertragsgemäß keine Leistungspflicht besteht.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Autor

Über den Autor

Jahrgang 1957, 1978-1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg, 1983-1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr, seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover, im Lauf der vergangenen 10 Jahre u.a. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen, Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord, Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht und des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ, gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger, über 100 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht.