Das Prinzip bicortikaler Schraubenimplantate beruht darauf, dass deren Fixierung mittels hochglanzpolierter Gewinde ganz wesentlich in der Kortikalis knöcherner Strukturen erfolgt. Dieses Verfahren soll auch dazu beitragen, aufwändige Augmentationen zu vermeiden.
Obwohl einer Patientin in einer zahnärztlichen Praxis angeraten wurde, zunächst einen knöchernen Aufbau vornehmen zu lassen, entschied sich diese für BCS Implantate ohne Augmentation in einer Klinik.
Im konkreten Fall ließ sich auf Grund der anatomischen Situation das herstellerseitig beschriebene Operationsprotokoll nicht realisieren, die Implantatgewinde wurden vielmehr in spongiösen Knochen inseriert.
In Würdigung dieses Umstands gelangte das Landgericht Augsburg (Az.: 093 O 2935/20 vom 6.03.2024) zu der Auffassung, dass
die BCS Implantate im konkreten Fall nicht medizinisch notwendig waren, sondern eine Wunschleistung der Versicherten darstellten, für die versicherungsvertragsgemäß keine Leistungspflicht besteht.