Zahnärztliche Leistungen unterliegen als Dienste höherer Art dem Dienstvertragsrecht: Wird eine zahnärztliche Leistung gemäß dem zur Zeit der Erbringung geltenden zahnmedizinischem Standard vorgenommen, besteht über diese Anforderung hinaus kein Gewährleistungsanspruch des Patienten.
Anders verhält es sich mit vom Zahnarzt eingegliederten zahntechnischen Werkstücken. Diese unterliegen dem Werkvertragsrecht mit Folgen für die Gewährleistungsansprüche auf die ggf. kostenfreie Erneuerung/Nachbesserung im Schadensfall.
Unter Bezugnahme zu einer Entscheidung des OLG Köln (Az.: 5 U 174/17 vom 8.06.2018) hat dasselbe Gericht (Az.: 5 U 109/24 vom 28.05.2025) entschieden, dass werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für das zahntechnische Werkstück nur dann bestehen, wenn dem Schaden zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler zugrunde liegen.
Damit wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Zahnarztes für einen prothetischen Misserfolg ausgeschlossen.