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Eine ähnliche Argumentation findet sich mit schöner Regelmäßigkeit auch in Urteilen von Verwaltungsgerichten.

Das OLG Düsseldorf (Az.: 13 U 19/24 vom 24.06.2025) widerspricht dieser gebührenrechtlichen Auslegung:

„Es ist anerkannt, dass durch das Kriterium „Umstände der Ausführung“ der Aufwand des Zahnarztes berücksichtigt werden darf, der durch erschwerende Bedingungen im Einzelfall begründet ist. Besondere Umstände bei der Ausführung können auch in der Anwendung besonders aufwendiger Techniken und Verfahren begründet sein…“

Damit wird bestätigt, dass derartige Begründungen nicht nur patientenindividuell, sondern auch verfahrensbezogen und somit in einer Vielzahl von Fällen die Anforderungen von § 5 GOZ erfüllen können.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger