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Die freiberufliche Tätigkeit ist von der Gewerbesteuerpflicht befreit und bietet somit finanzielle Vorteile.

Voraussetzung der Einordnung als freiberufliche Tätigkeit in zahnärztlichen Praxen mit mehreren Behandelnden ist jedoch, dass alle Gesellschafter über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich ausüben.

In einer zahnärztlichen Partnergesellschaft war einer der (zahnärztlich approbierten) Seniorpartner nahezu ausschließlich mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Praxis befasst. Dessen behandlerische Tätigkeit blieb im in Rede stehenden Jahr auf die konsiliarische Beratung von fünf Patienten beschränkt. Diese Beratungen erfolgten im Wartezimmer, bzw. außerhalb der Praxisräume.

Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1270/19 vom 16.09.2021) konnten darin keine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit erkennen mit der Folge, dass alle Umsätze der Partnergesellschaft gewerbesteuerlich infiziert wurden.

Der Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 4/22 vom 4.02.2025) hob die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz auf: Auch die kaufmännische Führung und Organisation einer Praxis seien Grundlagen der Erbringung berufstypischer zahnärztlicher Leistungen. Ebenso habe der Seniorpartner durch die Beratung von fünf Patienten eine, wenn auch geringfügige, so doch auch behandelnde Tätigkeit erbracht.

Aufgrund dieser Feststellungen verneinte der Bundesfinanzhof eine Gewerbesteuerpflicht.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger