RECHTeinfach - Vereinbarung ohne Begründung

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Re 06/22 Vereinbarung ohne Begründung

In einem Urteil des LG Bonn (Az.: 8 S 98/20 vom 23.03.2021) und einem zuvor an die Prozessparteien ergangenen Hinweis (18.02.2021) werden Ausführungen zu Vereinbarungen der Gebührenhöhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ gemacht.

Die Kammer stellt zunächst klar, dass die Überschreitung des 3,5-fachen Steigerungssatzes mittels Individualvereinbarung keinen besonders schwierigen und/oder aufwändigen Behandlungsfall, also quasi eine Ausnahmesituation, voraussetzt, sondern zur Wirksamkeit lediglich ein persönliches Gespräch zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem in Bezug auf die konkret geplante Behandlung erforderlich ist.

Des Weiteren wird in dem Urteil klargestellt, dass § 2 GOZ keine Begründungspflicht vorsieht. Nur unter besonderen Umständen, nämlich dem  Vorliegen von Gründen für einen erhöhten Steigerungssatz gemäß § 5 Abs. 2 GOZ und dem ausdrücklichen Verlangen des Zahlungspflichtigen könne eine Begründungspflicht entstehen.

Damit aber liegt es im Empfinden des Zahnarztes, ob er einen erhöhten Steigerungssatz rechtfertigende Gründe überhaupt feststellt oder nicht.