§ 630c Abs. 3 BGB verpflichtet den Arzt/Zahnarzt zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten in Textform, sofern dem Behandelnden bekannt ist, dass eine vollständige Übernahme der Kosten für eine geplante Behandlung durch Kostenerstatter nicht gesichert ist, bzw. für eine solche Annahme hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Dabei genügt es nicht, den Patienten nur dahingehend zu informieren, dass eine Kostenübernahme fraglich ist, es ist vielmehr erforderlich, den Patienten auch „über die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten zu unterrichten“ (Amtl. Begr. zum „Patientenrechtegesetz“, Bundestagsdrucksache 17/10488 vom 15.08.2012).
Ein Arzt hatte einen Patienten vor einer von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannten Behandlung in einer vom Patienten unterzeichneten Einverständniserklärung zwar darüber informiert, „dass die PKV unter Umständen nicht alle Gebührenziffern“ anerkennen werde, die Höhe der zu erwartenden Behandlungskosten wurde indessen nicht beziffert.
Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 92/19 vom 28.01.2020) sah hierin eine Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung. Der Arzt behielt seinen Vergütungsanspruch nur, weil der Patient nicht dargelegt und bewiesen hatte, dass er sich bei vollständiger Aufklärung gegen die in Rede stehende Behandlung entschieden hätte.
Bei einem anderen prozessualen Vortrag des Patienten wäre ein Verlust des Anspruchs auf die ärztliche Vergütung zu erwarten gewesen.
Um derartige gerichtliche Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, dem Zahlungspflichtigen in Zweifelsfällen einen schriftlichen Heil- und Kostenplan über die zu erwartenden Behandlungskosten auszuhändigen und ihn aufzufordern, eine mögliche Kostenerstattung im Vorfeld der Behandlung abzuklären.
Der lediglich pauschale, schriftlich oder mündlich erteilte Hinweis auf eine zweifelhafte Kostenerstattung genügt der gesetzlich normierten Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung im Streitfall nicht.