SPOTLIGHT - Mehrfachanästhesien

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Häufig ist es zur Erzielung einer ausreichenden Anästhesietiefe erforderlich, neben einer Leitungsanästhesie noch eine Infiltrationsanästhesie zu setzen.

Diesem Umstand trägt Beschluss Nr. 52 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe Rechnung“

„Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.“

Der Beschluss stellt fachlich eigentlich eine Selbstverständlichkeit dar. Er ist dennoch geeignet, Streitigkeiten zu vermeiden.