Häufig ist es zur Erzielung einer ausreichenden Anästhesietiefe erforderlich, neben einer Leitungsanästhesie noch eine Infiltrationsanästhesie zu setzen.
Dieser Umstand trägt den Beschluss Nr. 52 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe Rechnung“
„Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen zahn-/regionsgleichen Notwendigkeit neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.“
Der Beschluss stellt fachlich eigentlich eine Selbstverständlichkeit dar. Er ist dennoch geeignet, Streitigkeiten zu vermeiden.