SPOTLIGHT - Kieferorthopädische Analyse

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Ein Beschluss des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern zur Kieferorthopädie lautet:

 „Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.“

Mit diesem Beschluss wird ein Weg zur Berechnung der kieferorthopädischen Analyse von digitalen Modellen mittels eines EDV-Programms ermöglicht.

Sofern anhand der optisch-elektronischen Abformung mittels z.B. eines 3D-Druckers körperliche Modelle erstellt werden, sieht die Berechnung anders aus. Die Geb.-Nr. 0065 GOZ beschreibt nach gebührenrechtlicher Einordnung der Bundeszahnärztekammer eine besondere Abdruckform, die wie auch die Geb.-Nr. 5170 GOZ neben der Geb.-Nr. 0060 GOZ berechnungsfähig ist. Erfolgt an diesen körperlichen Modellen eine „händische“ kieferorthopädische Analyse, ist die Geb.-Nr. 6010 GOZ originär zu berechnen.