SPOTLIGHT - Einmal ist keinmal

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Leider existieren in der zahnärztlichen Praxis Situationen, in denen der Zahnarzt und nicht der Patient warten muss.

Beispielhaft zu denken ist an einen Patienten, bei dem nach einer Lokalanästhesie mit vasokonstringierenden Zusätzen dessen erhebliches Unwohlsein die unmittelbare Vornahme der geplanten Behandlung verhindert.

Hier kann eine Gebührennummer ins Spiel kommen, die praktisch nie einmal, sondern immer nur mindestens zweimal berechnet werden kann: Geb.-Nr. 56 GOÄ Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde

Die Verweilgebühr darf gemäß nachgelagerter Abrechnungsbestimmung nur dann berechnet werden, wenn dieses „Verweilen“ des Zahnarztes beim Patienten mindestens eine halbe Stunde dauert. Danach ist die Gebühr je angefangene halbe Stunde berechnungsfähig. „Verweilen“ ist zu verstehen als die untätige Anwesenheit des Zahnarztes beim Patienten, verbunden mit der Bereitschaft, unmittelbar tätig zu werden.

Die nachgelagerte Abrechnungsbestimmung hat zur Folge, dass nach 29 Minuten die Geb.-Nr. 56 GOÄ nicht berechnet werden kann, nach 31 Minuten jedoch zweimal.

Ob der Verordnungsgeber diese Vergütungslogik als angemessenen einschätzt, entzieht sich unserer Kenntnis.