SPOTLIGHT - Betreiben Sie auch ein Zahnarztzentrum?

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Das OLG Frankfurt am Main hat vor Kurzem entschieden, dass eine Arztpraxis keine Mindestanzahl an Ärzten erfordere, um sich in der Öffentlichkeit als „Zentrum“ bezeichnen zu dürfen.

Nach § 95 des Fünften Sozialgesetzbuches erfordere ein „Medizinisches Versorgungszentrum“ (MVZ) keine bestimmte Größe, auch sei eine fachübergreifende Kooperation nicht mehr erforderlich. Der einzige Unterschied zu einer Berufsausübungsgemeinschaft bestehe darin, dass nicht der einzelne Arzt, sondern das MVZ als Einrichtung zugelassen werde.

Damit besteht für eine Praxis mit zwei Ärzten die Möglichkeit, sich als MVZ zuzulassen und als MVZ am Markt aufzutreten.

Man darf gespannt sein, wie viele ehepartnerlich betriebene Zahnarztpraxen nun zu „Zahnarztzentren“ mutieren.