Eine zahnärztliche Praxis machte auf ihrer Homepage in Bezug auf eine Aligner-Therapie folgendes Angebot:
„Unverbindliche Beratung – Fülle den Bogen aus und wir benachrichtigen über Whatsapp für eine unverbindliche Beratung in X. Wir erklären dir wie die Behandlung bei uns funktioniert und beantworten alle deine Fragen. Eine Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns erhältst du ebenfalls bei deiner ersten Beratung.“
Das VG Münster (Az.: 5 K 3488/21vom 3.03.2022) erkannte in diesem Angebot eine berufswidrige Werbung:
Der Werbeadressat erwarte aufgrund der Werbung eine umfassende und mit einer zumindest groben Untersuchung und Befunderhebung einhergehende kostenlose und individuelle zahnärztliche Beratung. Die zugesagte „Unverbindlichkeit“ suggeriere, die Annahme des Angebots verpflichte zu nichts, also auch nicht zu einer Zahlung. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine nur geringwertige oder handelsübliche Nebenleistung, die für eine individuelle Beratung erforderliche Untersuchung und Befunderhebung sei wie die Beratung selbst vielmehr Teil der zahnärztlichen Behandlung und somit angemessen zu vergüten.
Die Simulation des zukünftigen Lächelns sei darüber hinaus irreführend, da fälschlicherweise der Eindruck erweckt werde, der gewünschte Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.
Die unentgeltliche Leistungserbringung ist dem Zahnarzt ebenso wie anpreisende und irreführende Werbung aufgrund des Heilberufsgesetzes und der zahnärztlichen Berufsordnung untersagt. Die Entscheidung des Gerichts ist daher nachvollziehbar.