SPOTLIGHT - Alles Service, oder was?

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Der Patient besitzt einen (nahezu) unbegrenzten Anspruch darauf, zu erfahren, welche Angaben über ihn in der ärztlichen/zahnärztlichen Patientenakte enthalten sind.

Wünscht er eine schriftliche Kopie dieser Aufzeichnungen, so wird hierfür in Anlehnung an die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in der Regel ein Betrag von 0,50€ je kopierter DIN A4 Seite als angemessen erachtet.

Die Pflicht des Patienten zur Erstattung der der Praxis durch die Anfertigung der Kopien entstandenen Kosten beruht auf § 630 g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Dieser Kostenregelung steht unter Umständen Artikel 15 Abs. 3 der Daten-schutzgrundverordnung (DSGVO) entgegen. Dieser sieht vor, dass derjenige, dessen Daten von einem Dritten verarbeitet werden, Anspruch auf die kostenlose Überlassung einer Kopie dieser Daten gegenüber dem diese Daten Verarbeitenden besitzt.

Es stellen sich also insbesondere die Fragen, welches Recht höherrangig ist und ob das Recht des Patienten auf eine für ihn kostenfreie Kopie ggf. auch dann besteht, wenn sein Informationswunsch nicht auf datenschutzrechtlichen Erwägungen beruht, sondern anderen (durchaus legitimen) Zwecken dient.

Da mit der DSGVO Europäisches Recht berührt wird, hat der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 1352/20 vom 29.03.2022) diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) vorgelegt.

Auf den Ausgang darf man gespannt sein. Das Recht des Patienten auf informationelles Selbstbestimmungsrecht soll und darf in keinem Fall in Abrede gestellt werden. Nach Auffassung des Verfassers sollte es jedoch genauso selbstverständlich sein, dass Arzt- und Zahnarztpraxen nicht zunehmend mit kostenlos zu erbringenden „Serviceleistungen“ überfrachtet werden. Wobei das „kostenlos“ lediglich für den Patienten gilt.