„Tue Gutes und rede darüber!“ Dieses jahrzehntealte Motto hat Eingang ins Marketing gefunden und gilt selbstverständlich auch in der Zahnmedizin.
Im Vergleich höchste und vorbildliche hygienische Standards sind seit langer Zeit ohnehin Alltag in unseren Praxen. Die aktuell durch die Corona-Pandemie verursachten Gegebenheiten können jedoch dazu geführt haben, dass diese Anstrengungen zur Infektionsprophylaxe und -vermeidung noch eine weitere Anpassung erfahren haben.
Über Möglichkeiten der gebührenrechtskonformen Berücksichtigung des damit verbunden materiellen und organisatorischen Mehraufwands haben wir Sie bereits in den gebührenrechtlichen Stellungnahmen „SARS-CoV-2 und die Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ“ (19.03.2020) und „Gesonderte Materialkostenabrechnung für Corona-spezifische Materialien“ (15.04.2020) informiert. Sie finden die Artikel auf der Homepage der ZA in der Rubrik „Neuigkeiten“.
Dieser Mehraufwand sollte jedoch nicht nur Ausgleich durch eine entsprechende Rechnungslegung erfahren, sondern die diesbezüglichen, mit zusätzlichen Kosten verbundenen Maßnahmen sollten auch gegenüber den Patienten kommuniziertwerden. Ein informierter Patient ist in der Regel auch ein zufriedener Patient. Das Wissen um den von Ihnen betriebenen Aufwand gibt den Patienten nicht nur ein Gefühl der Sicherheit, sondern erhöht die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz Ihrer Liquidationen deutlich.