SPOTLIGHT - Zahnärzte und Gebührenordnung für Ärzte

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Nach Maßgabe § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist dem Zahnarzt der Zugriff auf die Gebührenordnung für Ärzte gestattet, unter anderem auf die Geb.-Nr. 5 GOÄ für eine symptombezogene Untersuchung.

Bei der Berechnung von Leistungen der GOÄ finden zunächst die Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung Anwendung. Zusätzlich hat der Verordnungsgeber jedoch in die GOZ Konkurrenz-/Ausschlussklauseln zur Nebeneinanderberechnung von Leistungen der GOÄ und GOZ aufgenommen:

So ist zum Beispiel die Beratungsgebühr nach der Geb.-Nr. 1 GOÄ im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Leistung der GOZ berechnungsfähig, die eingehende Beratung nach der Geb.-Nr. 3 GOÄ kann berechnet werden nur als einzige Leistung oder neben einer eingehenden Untersuchung nach der Geb.-Nr. 0010 GOZ.

Im Hinblick auf die Geb.-Nr. 5 GOÄ existieren vergleichbare Berechnungsbeschränkungen in der GOZ nicht. Daraus folgt, dass die Geb.-Nr. 5 GOÄ neben anderen Leistungen der GOZ im Behandlungsfall mehrfach und auch neben Leistungen der GOZ berechnet werden kann.

Notwendig sein kann dies insbesondere bei wiederholt auftretenden chronischen Beschwerden, der Verlaufskontrolle von Erkrankungen oder nach operativen Eingriffen, auch wenn in derselben Sitzung Leistungen der GOZ erbracht und berechnet werden.

Die Geb.-Nr. 5 GOÄ darf allerdings nicht den Leistungsinhalt oder -bestandteil einer sitzungsgleich berechneten Leistung der GOZ abbilden. Es empfiehlt sich daher, den Gegenstand und die Art der symptombezogenen Untersuchung zu dokumentieren.